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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1

Das Unternehmen übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Überein- stimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

§2

Das Unternehmen unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswer- tungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Unter- suchung angegeben werden.

Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht bestimmt, so teilt das Unternehmen vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungs- unterlagen, wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht widersprochen hat und das Unternehmen hierauf vorher ausdrücklich hingewiesen hat.

Die Kosten für Besprechungen außerhalb des Sitzes des Unternehmens sind zu ersetzen, wenn der Interessent vorher darauf hingewiesen worden ist.

§3

Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung von 3 Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein.

Für Sonderwünsche des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die Erstellung von Vor- und Zwischenberichten kann das Unternehmen das vereinbarte Honorar beanspruchen.

Entstehen nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftrag- gebers Mehrkosten, kann das Unternehmen diese berechnen. Das gilt auch, wenn diese Mehrkosten auf anderen Gründen beruhen, die bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren.

Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§4

Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungs- methoden kann das Unternehmen in der Regel nicht gewähren.

Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

§5

Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes verein- bart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und zu diesem Zweck auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Information- und Dokumentationssystemen (information-storage- and retrieval-systems) gespeichert, verarbeitet oder ausgegeben werden.

§6

Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durch- führung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger, Lochkarten und Bänder, Fragebogen usw. - liegt beim Unternehmen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

§7

Der Auftraggeber kann mit dem Unternehmen vereinbaren, dass er einen gedoppelten Datensatz gegen Honorar erhält.

§8

Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Unternehmens die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden.

Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.

§9

Das Unternehmen ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

§10

Das Unternehmen ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden.

Die gewonnenen Ergebnisse stehen - wenn nichts anderes vereinbart wird - nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

§11

Das Unternehmen gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung. Beanstandungen können nur auf schuldhafte Verletzung der dem Unter- nehmen obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden.

Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein evtl. Verzugsschaden ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung.

Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungs- anspruch mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung.

Das Unternehmen haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen; im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.

§12

Der Auftraggeber haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren, auch unverschuldeten Schäden, die dem Unternehmen oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.

§13

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Deswegen ist Vorauszahlung erforderlich: normalerweise 50 Prozent bei Auftragserteilung, 25 Prozent bei Beginn der Erhebungsarbeit und 25 Prozent bei Ablieferung der Ergebnisse. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

§14

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.

Nufringen, den 02. November 1997